Dieser Umstand lässt per se ebenso wenig auf eine Befangenheit des Zweitgutachters zugunsten des Auftraggebers schliessen wie eine im Begutachtungsauftrag angegebene Begründung für die Einholung eines weiteren Gutachtens. Im Schreiben vom 3. Juni 2022 an Dr. med. G. wurde unter dem Titel "Anlass und Umstände der Begutachtung" dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten der SMAB vom RAD "nicht gestützt" werden könne und aus versicherungsmedizinischer Sicht unklar sei, inwieweit die Beschwerdeführerin arbeitsfähig bzw. -unfähig sei (VB 136 S. 3).