5.2. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. G. am 19. Juli 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Dieser begründete seine Beurteilung der medizinischen Situation und seine Schlussfolgerungen – in Kenntnis der Vorakten (VB 141 S. 3 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 141 S. 7 ff.) – nachvollziehbar (VB 141 S. 11 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach grundsätzlich gerecht (vgl. E. 4.2.3. f.).