Dies gilt umso mehr, als die Untersuchungsbefunde durchwegs unauffällig waren und die Beschwerdeführerin lediglich über eine – durch den Gutachter selbst allerdings gar nicht festgestellte – vermehrte Erschöpfbarkeit klagte (VB 117.3 S. 6 f.). Dr. med. F. legte denn auch nicht bzw. zumindest nicht schlüssig dar, aufgrund welcher Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens die Beschwerdeführerin im von ihm attestierten Ausmass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Angesichts dieser Gegebenheiten gelangte Dr. med. E. jedenfalls zu Recht zum Schluss, dass auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten der SMAB nicht abgestellt werden könne.