4.4. Selbst wenn der fragliche Einwand der Beschwerdeführerin nicht verspätet erfolgt wäre, könnte nicht auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der SMAB abgestellt werden. Das Gutachten von Dr. med. G. vom 12. August 2022 stellt nämlich – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin – keine "second opinion" dar. Wie insbesondere in den RAD-Stellungnahmen vom 3. Juni 2021 und 15. November 2021 (E. 3.1.2. und 3.1.4. hiervor) begründet und einleuchtend dargelegt wurde, ist die Einschätzung von Dr. med. F., namentlich dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar.