Im fraglichen Schreiben brachte sie zwar implizit zum Ausdruck, dass sie Zweifel an der Erforderlichkeit einer erneuten psychiatrischen Exploration habe, opponierte aber nicht dagegen. In der Folge erhob sie denn auch keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2022 (VB 135), mit welcher die Begutachtung angeordnet wurde. Die erst nach erfolgter Begutachtung im Rahmen des Einwands zum Vorbescheid vom 27. September 2022 (VB 142) und erneut in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2022 (VB 148) vorgebrachte Rüge, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G. stelle eine unzulässige "second opinion" dar (VB 145 S. 2 f.), erweist sich damit als verspätet.