4.3.2. Die – bereits damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin zwar, nachdem diese sie mit Mitteilung vom 11. Februar 2022 (VB 131) über die geplante psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. G. informiert hatte, am 18. Februar 2022 darum, darzulegen, weshalb sie von der Unverwertbarkeit des SMAB-Gutachtens ausgehe (VB 133). Im fraglichen Schreiben brachte sie zwar implizit zum Ausdruck, dass sie Zweifel an der Erforderlichkeit einer erneuten psychiatrischen Exploration habe, opponierte aber nicht dagegen.