4.3. 4.3.1. Rechtsprechungsgemäss sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Es kann nicht angehen, dass eine versicherte Person mit der Rüge des Mangels zuwartet, bis sie Kenntnis von der Beurteilung des/der Experten erhält und damit die Rüge vermutungsweise nur dann erhebt, wenn sie mit der Beurteilung nicht einverstanden ist (vgl. etwa -9- Urteile des Bundesgerichts 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2; 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 5.2.1).