Was die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes anbelangt, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, massgebend dafür sei – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht die Expertise von Dr. med. G., sondern die psychiatrische Einschätzung des SMAB-Gut- achters Dr. med. F. Die am psychiatrischen (SMAB-)Teilgutachten von Dr. med. F. geübte Kritik von RAD-Arzt Dr. med. E. sei ungerechtfertigt. Entsprechend handle es sich beim auf dessen Empfehlung durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten von Dr. med. G. vom 12. August 2022 um eine unzulässige "second opinion" (vgl. Beschwerde, Ziff. 2).