4. 4.1. Dass hinsichtlich der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der SMAB (VB 117.1 S. 5 ff.; VB 117.4 bis 117.6) abgestellt werden kann, ist – mit Blick auf die Akten zu Recht – unbestritten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die physisch bedingten Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer anderen nur selten mittelschweren bzw. schweren, idealerweise wechselbelastendenden Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit einschränken (vgl. VB 117.1 S. 9).