Auch fänden sich Widersprüche in der Argumentation. Die von den Gutachern als erheblich eingeschränkt betrachtete Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vermöge angesichts der mehrheitlich als nicht eingeschränkt beurteilten übrigen Parameter aus seiner Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht so stark zu vermindern. Da die Unklarheiten nicht hätten ausgeräumt werden können, sei eine erneute psychiatrische Begutachtung zu empfehlen (VB 128 S. 2 f.). 3.2. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2022 stellte Dr. med. G. sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 141 S. 13):