Ab Anfang 2018 sei dann die erwähnte Arbeitsfähigkeit von 35 % in der angestammten und 70 % in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (VB 117.1 S. 10). Hinsichtlich therapeutischer Optionen gingen die Gutachter davon aus, dass sich mittels einer nochmaligen ambulanten psychiatrisch-psy- chotherapeutischen bzw. gegebenenfalls einer stationären psychosomatischen Behandlung eine wesentliche Besserung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit – "bis hin zu einer [Arbeitsunfähigkeit] von 0 % nicht nur in der jetzigen optimal adaptierten, sondern auch in der bisherigen Tätigkeit" – erzielen lasse (VB 117.1 S. 11).