Retrospektiv hielten die Gutachter fest, dass im Zusammenhang mit der Operation im August 2014 (vgl. VB 117.1 S. 5) von einer ein- bis zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Danach sei für die Zeit vom 28. Juli 2016 bis Ende 2017 – nun aus psychischen Gründen – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten bzw. einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ab Anfang 2018 sei dann die erwähnte Arbeitsfähigkeit von 35 % in der angestammten und 70 % in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (VB 117.1 S. 10).