In ihrer angestammten Tätigkeit als Kassiererin (vgl. VB 117.1 S. 4) weise die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (ca. 3 Stunden täglich, keine Leistungsminderung), in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 70 % (ca. 6 Stunden täglich, keine Leistungsminderung) auf (VB 117.1 S. 10). Retrospektiv hielten die Gutachter fest, dass im Zusammenhang mit der Operation im August 2014 (vgl. VB 117.1 S. 5) von einer ein- bis zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.