Optimal adaptiert sei eine rein sachbezogene (kein Kundenkontakt), körperlich nicht belastende, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. In somatischer Hinsicht sei eine selten mittelschwere und schwere, bevorzugt wechselbelastende Tätigkeit zumutbar (VB 117.1 S. 9). In ihrer angestammten Tätigkeit als Kassiererin (vgl. VB 117.1 S. 4) weise die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (ca. 3 Stunden täglich, keine Leistungsminderung), in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 70 % (ca. 6 Stunden täglich, keine Leistungsminderung) auf (VB 117.1 S. 10).