2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3. 3.1. 3.1.1. Im polydisziplinären (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie) SMAB-Gutachten vom 17. Mai 2021 stellten die Gutachter folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 117.1 S. 8):