(Beschwerde, Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin macht überdies eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung ihres physischen Gesundheitszustandes (Beschwerde, Ziff. 5) sowie einen leidensbedingten Abzug von 25 % geltend, sollte bei der Invaliditätsbemessung nicht auf das tatsächliche Einkommen abgestellt werden (Beschwerde, Ziff. 6). Streitig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 (VB 148) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.