Gestützt darauf ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % eine Leistungseinschränkung von 20 % aufweise, indes über verschiedene Ressourcen verfüge. Da eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar sei, liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Entsprechend verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (VB 148 S. 1 f.).