1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 148) hinsichtlich der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das SMAB-Gutachten vom 17. Mai 2021 (VB 117) und betreffend die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Symptomatik auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G. vom 12. August 2022 (VB 141). Gestützt darauf ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % eine Leistungseinschränkung von 20 % aufweise, indes über verschiedene Ressourcen verfüge.