G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, – in Auftrag gegeben werde. Gestützt auf die somatische Beurteilung der Gutachter der SMAB sowie das in der Folge von Dr. med. G. verfasste psychiatrische Gutachten vom 12. August 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 21. Dezember 2022 sei vollständig aufzuheben. 2. Der Versicherten sei eine ganze Rente zuzusprechen.