Mit Verfügung vom 14. September 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.791 vom 24. Juni 2019 teilweise gutgeheissen, die fragliche Verfügung wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.