Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.59 / ss / nl Art. 106 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 30. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Mit Verfü- gung vom 14. September 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.791 vom 24. Juni 2019 teilweise gutgeheissen, die fragliche Ver- fügung wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 1.2. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die Swiss Medical Assessment- and Businesscenter AG (SMAB), St. Gal- len, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 17. Mai 2021). Da die Be- schwerdegegnerin das psychiatrische Teilgutachten – auch nachdem der psychiatrische Gutachter ihre auf entsprechende Empfehlung ihres Regio- nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestellten Ergänzungsfragen beantwortet hatte – als nicht nachvollziehbar erachtete, verfügte sie am 11. März 2022, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung – nun durch Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, – in Auftrag gegeben werde. Gestützt auf die somatische Beurteilung der Gutachter der SMAB sowie das in der Folge von Dr. med. G. verfasste psychiatrische Gutachten vom 12. August 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Ver- fügung vom 21. Dezember 2022 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 21. Dezember 2022 sei vollständig aufzuheben. 2. Der Versicherten sei eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei der Sachverhalt weiter abzuklären. 4. Der Beschwerdeführerin sei für vorliegendes Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgelt- liche Vertreterin einzusetzen. -3- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Februar 2023 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. April 2023 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Rheinfelden, zu ihrer unentgeltlichen Ver- treterin ernannt. 2.5. Mit Eingaben vom 27. April und vom 6. Juni 2023 reichte die Beschwerde- führerin weitere medizinische Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 148) hinsichtlich der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin auf das SMAB-Gutachten vom 17. Mai 2021 (VB 117) und betreffend die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Symptomatik auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G. vom 12. August 2022 (VB 141). Gestützt darauf ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % eine Leistungseinschränkung von 20 % aufweise, indes über verschiedene Ressourcen verfüge. Da eine an- dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar sei, liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Entspre- chend verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (VB 148 S. 1 f.). Diese bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das bei Dr. med. G. ein- geholte Gutachten eine unzulässige "second opinion" darstelle (Be- schwerde, Ziff. 2) und – ungeachtet dessen – aufgrund diverser Mängel nicht beweiskräftig sei (Beschwerde, Ziff. 3). Zudem würden erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des beurteilenden RAD-Arztes bestehen -4- (Beschwerde, Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin macht überdies eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung ihres physischen Gesund- heitszustandes (Beschwerde, Ziff. 5) sowie einen leidensbedingten Abzug von 25 % geltend, sollte bei der Invaliditätsbemessung nicht auf das tat- sächliche Einkommen abgestellt werden (Beschwerde, Ziff. 6). Streitig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 (VB 148) zu Recht den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend Wei- terentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besonderen Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbar- keit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Rentenansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Gel- tung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchs- beginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. De- zember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3. 3.1. 3.1.1. Im polydisziplinären (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatolo- gie, Neurologie) SMAB-Gutachten vom 17. Mai 2021 stellten die Gutachter folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 117.1 S. 8): "1. Somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F45.9) 2. Dissoziative Bewegungsstörung (Dissoziativer Tremor) (ICD-10: F44.4)" -5- Überdies bestünden nachstehende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus- wirkende Diagnosen: "1. Zustand nach Pankreasschwanzresektion […] 2. Zustand nach Hysterektomie vor 15 Jahren 3. Degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom […] 4. Weichteilrheumatische Beschwerden mit lokalem Hartspann" Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen at- testierten die Gutachter der Beschwerdeführerin Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbe- hauptungsfähigkeit, Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie Gruppenfähigkeit. Die körperliche Belastbarkeit sei reduziert (VB 117.1 S. 8). Optimal adaptiert sei eine rein sachbezogene (kein Kundenkontakt), körperlich nicht belastende, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbar- keit. In somatischer Hinsicht sei eine selten mittelschwere und schwere, bevorzugt wechselbelastende Tätigkeit zumutbar (VB 117.1 S. 9). In ihrer angestammten Tätigkeit als Kassiererin (vgl. VB 117.1 S. 4) weise die Be- schwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (ca. 3 Stunden täglich, keine Leistungsminderung), in einer leidensangepassten Tätigkeit eine sol- che von 70 % (ca. 6 Stunden täglich, keine Leistungsminderung) auf (VB 117.1 S. 10). Retrospektiv hielten die Gutachter fest, dass im Zusam- menhang mit der Operation im August 2014 (vgl. VB 117.1 S. 5) von einer ein- bis zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Danach sei für die Zeit vom 28. Juli 2016 bis Ende 2017 – nun aus psychischen Gründen – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten bzw. einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ab Anfang 2018 sei dann die erwähnte Arbeitsfähigkeit von 35 % in der ange- stammten und 70 % in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (VB 117.1 S. 10). Hinsichtlich therapeutischer Optionen gingen die Gutachter davon aus, dass sich mittels einer nochmaligen ambulanten psychiatrisch-psy- chotherapeutischen bzw. gegebenenfalls einer stationären psychosomati- schen Behandlung eine wesentliche Besserung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit – "bis hin zu einer [Arbeitsunfähigkeit] von 0 % nicht nur in der jetzigen optimal adaptierten, sondern auch in der bisherigen Tätig- keit" – erzielen lasse (VB 117.1 S. 11). 3.1.2. In seiner versicherungsmedizinischen Würdigung vom 3. Juni 2021 kam RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum -6- Schluss, dass das Gutachten der SMAB "mehrheitlich" schlüssig und nach- vollziehbar sei, er die Ausführungen zu der zumutbaren Arbeitsfähigkeit so jedoch nicht stützen könne (VB 120 S. 3). Namentlich sei aus den Ausfüh- rungen der Gutachter, dem Psychostatus der Beschwerdeführerin und dem Ergebnis des Mini-ICF aus Sicht des RAD höchstens eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten bzw. 10-20 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben (VB 120 S. 2). Er empfahl, den Gutachtern unter Beilage seiner Stellungnahme Ergänzungsfragen zu stellen, um de- ren Beurteilung besser nachvollziehen zu können (VB 120 S. 3 f., vgl. auch VB 125). 3.1.3. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 hielt der psychiatrische Gut- achter der SMAB Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Beantwortung der Ergänzungsfragen fest, dass er tatsächlich die Arbeits- fähigkeit und nicht etwa die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit mit 35 % beziffert habe. Die Ergebnisse des Mini-ICF, der Psychosta- tus und das aufgezeigte Aktivitätsniveau stünden nicht im Widerspruch zur attestierten Arbeitsfähigkeit von 35 % in der angestammten Tätigkeit (VB 126 S. 1 f.). Zudem treffe nicht zu, dass die Tätigkeit im Gastronomie- bereich weniger belastend sei als die Tätigkeit als Kassiererin in einem Su- permarkt; das Gegenteil sei der Fall. Entsprechend hielt der psychiatrische Gutachter bzw. die SMAB an der Einschätzung im Gutachten vom 17. Mai 2021 fest (VB 126 S. 2). 3.1.4. In seiner neuerlichen Stellungnahme vom 15. November 2021 hielt Dr. med. E. fest, dass die Ausführungen der Gutachterstelle vom 16. Au- gust 2021 ihn nicht überzeugen würden. Es fehle an einer durchgehenden objektiven und sachlichen Auseinandersetzung mit seinen Argumenten und den Ergänzungsfragen, welche teils nicht verstanden oder gar verdreht würden. Auch fänden sich Widersprüche in der Argumentation. Die von den Gutachern als erheblich eingeschränkt betrachtete Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vermöge angesichts der mehrheitlich als nicht einge- schränkt beurteilten übrigen Parameter aus seiner Sicht die Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht so stark zu vermindern. Da die Unklarheiten nicht hätten ausgeräumt werden können, sei eine erneute psychiatrische Begutachtung zu empfehlen (VB 128 S. 2 f.). 3.2. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2022 stellte Dr. med. G. sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit (VB 141 S. 13): "- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) -7- - Dissoziative Störungen, gemischt (intermittierende Bewegungsein- schränkungen mit Sturzereignissen, Krämpfe, Tremor) (ICD-10 F44.7)" Durch die bestehenden psychischen Störungen würde es zu einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie potentiell zu vermehrten Konzentrationsstörungen kommen, was sich bei einer Arbeit mit einem vermehrten Pausenbedarf auswirke. Dadurch bestehe seit dem Jahr 2016 eine Leistungseinschrän- kung von 20 % bei einer zumutbaren Präsenz von acht Stunden pro Tag, womit die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht insgesamt 80 % be- trage. Dies gelte sowohl für den angestammten Beruf als Serviceange- stellte in der Gastronomie wie auch für alle anderen den Fähigkeiten ent- sprechenden angepassten Tätigkeiten, wozu auch die Tätigkeit als Kassie- rerin gehöre (VB 141 S. 15 f.). 4. 4.1. Dass hinsichtlich der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der SMAB (VB 117.1 S. 5 ff.; VB 117.4 bis 117.6) abgestellt werden kann, ist – mit Blick auf die Akten zu Recht – unbestritten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die physisch bedingten Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer anderen nur selten mittelschweren bzw. schweren, idealerweise wechselbelastendenden Tätigkeit in der Arbeitsfä- higkeit einschränken (vgl. VB 117.1 S. 9). Was die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes anbelangt, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, massgebend dafür sei – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht die Expertise von Dr. med. G., sondern die psychiatrische Einschätzung des SMAB-Gut- achters Dr. med. F. Die am psychiatrischen (SMAB-)Teilgutachten von Dr. med. F. geübte Kritik von RAD-Arzt Dr. med. E. sei ungerechtfertigt. Entsprechend handle es sich beim auf dessen Empfehlung durch die Be- schwerdegegnerin eingeholten Gutachten von Dr. med. G. vom 12. August 2022 um eine unzulässige "second opinion" (vgl. Beschwerde, Ziff. 2). 4.2. 4.2.1. Der Versicherer nimmt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor (BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Die me- dizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unab- dingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Um- fang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Gestützt auf -8- den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). 4.2.2. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die vom Versicherer angeordneten Untersuchungen für die Erstellung des rechtser- heblichen Sachverhalts notwendig sein. In diesem Sinne liegt die medizini- sche Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsan- wendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreinge- nommenheit gehört (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 und BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, jeweils mit Hinweisen). Die IV- Stelle hat daher nicht das Recht, im Rahmen einer "second opinion" weitere Erhebungen vorzunehmen, wenn ihr das Ergebnis des an sich genügend abgeklärten Sachverhalts nicht gefällt (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158). 4.2.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.4. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3. 4.3.1. Rechtsprechungsgemäss sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Ge- legenheit, vorzubringen. Es kann nicht angehen, dass eine versicherte Per- son mit der Rüge des Mangels zuwartet, bis sie Kenntnis von der Beurtei- lung des/der Experten erhält und damit die Rüge vermutungsweise nur dann erhebt, wenn sie mit der Beurteilung nicht einverstanden ist (vgl. etwa -9- Urteile des Bundesgerichts 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2; 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 5.2.1). 4.3.2. Die – bereits damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin zwar, nachdem diese sie mit Mitteilung vom 11. Februar 2022 (VB 131) über die geplante psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. G. informiert hatte, am 18. Februar 2022 darum, darzule- gen, weshalb sie von der Unverwertbarkeit des SMAB-Gutachtens aus- gehe (VB 133). Im fraglichen Schreiben brachte sie zwar implizit zum Aus- druck, dass sie Zweifel an der Erforderlichkeit einer erneuten psychiatri- schen Exploration habe, opponierte aber nicht dagegen. In der Folge erhob sie denn auch keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2022 (VB 135), mit welcher die Begutachtung angeordnet wurde. Die erst nach erfolgter Begutachtung im Rahmen des Einwands zum Vorbescheid vom 27. September 2022 (VB 142) und erneut in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2022 (VB 148) vorgebrachte Rüge, das psy- chiatrische Gutachten von Dr. med. G. stelle eine unzulässige "second opinion" dar (VB 145 S. 2 f.), erweist sich damit als verspätet. 4.4. Selbst wenn der fragliche Einwand der Beschwerdeführerin nicht verspätet erfolgt wäre, könnte nicht auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutach- ters der SMAB abgestellt werden. Das Gutachten von Dr. med. G. vom 12. August 2022 stellt nämlich – entgegen den entsprechenden Ausführun- gen der Beschwerdeführerin – keine "second opinion" dar. Wie insbeson- dere in den RAD-Stellungnahmen vom 3. Juni 2021 und 15. November 2021 (E. 3.1.2. und 3.1.4. hiervor) begründet und einleuchtend dargelegt wurde, ist die Einschätzung von Dr. med. F., namentlich dessen Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit, in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar. So ergab das anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. F. durchgeführte Mini-ICF-APP hinsichtlich der bisherigen Tätig- keit als Kassiererin in sieben der 13 relevanten Fähigkeitsbereichen (Fä- higkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Kompetenz und Wissens- anwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proaktivität und Spontan- aktivität, Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung, Mobilität und Verkehrsfähigkeit) gar keine und in fünf Bereichen (Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähig- keit, Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit) ledig- lich eine leichte Beeinträchtigung. Einzig bei der Widerstands- und Durch- haltefähigkeit zeigte sich eine erhebliche Beeinträchtigung. Hinsichtlich ei- ner angepassten Tätigkeit ergab sich in zwölf der 13 Kategorien gar keine und lediglich bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eine leichte Be- einträchtigung (VB 117.3 S. 10). Angesichts dieser Ergebnisse ist – wie - 10 - Dr. med. E. zu Recht ausführte (VB 120 S. 2; 128 S. 2) – nicht nachvoll- ziehbar, weshalb trotz der in vielen Bereichen un- bzw. lediglich leicht ein- geschränkten Fähigkeiten in psychiatrischer Hinsicht eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 65 % bzw. in einer angepasster Tätigkeit von 30 % resultieren soll (vgl. VB 117.3 S. 11 f.). Dies gilt umso mehr, als die Untersuchungsbefunde durchwegs unauffällig waren und die Beschwerdeführerin lediglich über eine – durch den Gutach- ter selbst allerdings gar nicht festgestellte – vermehrte Erschöpfbarkeit klagte (VB 117.3 S. 6 f.). Dr. med. F. legte denn auch nicht bzw. zumindest nicht schlüssig dar, aufgrund welcher Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens die Beschwerdeführerin im von ihm attestierten Aus- mass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Angesichts dieser Gege- benheiten gelangte Dr. med. E. jedenfalls zu Recht zum Schluss, dass auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten der SMAB nicht abgestellt werden könne. Auf weitere Mängel des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. F. braucht daher vorliegend nicht eingegangen zu werden. 5. 5.1. Zu prüfen ist demnach, ob dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G. vom 12. August 2022 Beweiskraft zukommt. 5.2. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der psychiatrischen Begutach- tung von Dr. med. G. am 19. Juli 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Dieser begründete seine Beurteilung der medizinischen Situation und seine Schlussfolgerungen – in Kenntnis der Vorakten (VB 141 S. 3 ff.) sowie un- ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 141 S. 7 ff.) – nach- vollziehbar (VB 141 S. 11 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtspre- chung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach grundsätzlich gerecht (vgl. E. 4.2.3. f.). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten von Dr. med. G. sei aus verschiedenen Gründen nicht beweiskräftig. Nicht nur sei Dr. med. G. durch die Ausführungen von Dr. med. E. im Auftragsschreiben beeinflusst worden, sein Gutachten sei auch fehlerhaft und nicht schlüssig. Zudem zeige Dr. med. G. sie "in eine[m] offensichtlich falschen Bild, um eine ge- ringere Arbeitsfähigkeit zu attestieren" (Beschwerde, Ziff. 3). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Was den Vorwurf, Dr. med. G. sei durch die im Auftragsschreiben enthaltenen Ausführung von Dr. med. E. beeinflusst worden und daher befangen gewesen, anbe- langt, werden Zweitbegutachtungen generell dann angeordnet, wenn ein zuerst eingeholtes (Teil-)Gutachten für nicht beweiskräftig befunden wird. - 11 - Dieser Umstand lässt per se ebenso wenig auf eine Befangenheit des Zweitgutachters zugunsten des Auftraggebers schliessen wie eine im Be- gutachtungsauftrag angegebene Begründung für die Einholung eines wei- teren Gutachtens. Im Schreiben vom 3. Juni 2022 an Dr. med. G. wurde unter dem Titel "Anlass und Umstände der Begutachtung" dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten der SMAB vom RAD "nicht gestützt" werden könne und aus versicherungsme- dizinischer Sicht unklar sei, inwieweit die Beschwerdeführerin arbeitsfähig bzw. -unfähig sei (VB 136 S. 3). Daraus kann keineswegs der Schluss ge- zogen werden, dass Dr. med. G. von seiner Pflicht zur objektiven und un- voreingenommenen Begutachtung abgewichen wäre. Dieser bestätigte denn auch unterschriftlich, dass er den Auftrag der IV-Stelle frei von Inte- ressenbindungen, unparteiisch und in voller Unabhängigkeit ausgeführt und in der Argumentation und bei der Beantwortung der Fragen die allge- mein anerkannten medizinischen Erkenntnisse und die versicherungsme- dizinischen Rahmenbedingungen berücksichtigt habe (VB 141 S. 17). Seine Ausführungen im Gutachten lassen auf nichts Gegenteiliges schlies- sen. 5.3.2. Dass sich Dr. med. G. im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit den Vorakten im Wesentlichen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. F. bezog (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.4), ist einleuchtend. So ging Dr. med. G. – in Übereinstimmung mit Dr. med. F. – davon aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin vor dem Hinter- grund einerseits einer somatoformen und andererseits einer dissoziativen Störung zu interpretieren seien (vgl. VB 141 S. 13). Weitere Ausführungen zur diesbezüglichen Einschätzung des Gutachters Dr. med. F. waren daher – anders als zur abweichenden Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der gestellten Befunde und Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin (VB 141 S. 13) – nicht erforderlich. Auch die unter dem Titel "6.2 Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität" – offensichtlich mit einem Versehen zu erklärende (vgl. korrekte entsprechende Angaben im Aktenzusammenzug des Gutachtens [VB 141 S. 5]) – inkorrekte Wieder- gabe der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. F. durch Dr. med. G. (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.5; VB 141 S. 13) vermag keine Zweifel an dessen Gutachten zu begründen, hatte dies doch keinen Einfluss auf die von Letz- terem abgegebene, vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde bzw. der daraus resultierenden Defizite des funktionellen Leistungsvermögens nachvollziehbar begründete (und sich zumindest hinsichtlich einer ange- passten Tätigkeit nur geringfügig von derjenigen von Dr. med. F. unter- scheidende) Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur körperlichen Belastung in den jeweiligen Tätigkeiten (Beschwerde, Ziff. 3.6) oder zum Aktivitätenni- veau, das gar nicht so hoch sei, wie gutachterlich behauptet (Beschwerde, - 12 - Ziff. 3.7; vgl. VB 141 S. 9 f.), vermögen keine ernstzunehmenden Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. G. zu begründen. Vielmehr legte dieser nachvollziehbar dar, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerde- führerin – die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren sowie die Bewegungsstörungen, Krämpfe und der Tremor im Sinne einer dissoziativen Störung (VB 141 S. 14) – zwar durchaus eine erhöhte Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen zu begründen ver- möchten, sich dieser Problematik aber durch die Möglichkeit vermehrter Pausen hinreichend gegensteuern lasse (VB 141 S. 13). Den Schlafstörun- gen in der Nacht könne medikamentös entgegengewirkt werden (VB 141 S. 14). Zudem verfüge die Beschwerdeführerin mit der abgeschlossenen Berufsausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung sowie dem intakten sozialen Umfeld zu Freunden und Familie (vgl. VB S. 9 f.) über gute Res- sourcen. Das Aktivitätenniveau zeige, dass eine höhergradige Arbeitstätig- keit aus psychiatrischer Perspektive nicht unzumutbar sei. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich im Haushalt zu entlasten, um die dafür aufgewendeten Ressourcen vermehrt beruflich einsetzen zu können (VB 141 S. 15). Dr. med. G. schätzte entsprechend schlüssig ein, dass sich aus den ver- mehrten Pausen eine Leistungseinschränkung von 20 % ergeben würde, wodurch in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tä- tigkeit – gemittelt seit 2016 – eine effektive Arbeitsfähigkeit von 80 % resul- tiere (VB 141 S. 15 f.). 5.4. Es liegen mithin keine konkreten Indizien vor, welche an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G. vom 12. August 2022 Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. E. 4.2.1. hiervor). Diesem kommt somit Beweiswert zu. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der somatischen Be- urteilung der SMAB-Gutachter (VB 117.4-117.6) als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, Rechtebegehren 3) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1). Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus- zugehen (vgl. E. 3.1.1., 3.2. und 5.3.2. hiervor). 6. Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Un- parteilichkeit von RAD-Arzt Dr. med. E. anbelangt (Beschwerde, Ziff. 4), stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht – nach dem Gesagten zu Recht – betreffend den somatischen Gesundheitszustand auf das Gutachten der SMAB und hinsichtlich des psychischen Gesundheits- zustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Dr. med. G. - 13 - (vgl. E. 1., 3.1.1. und 3.2. hiervor) und nicht auf die medizinischen Einschät- zungen von RAD-Arzt Dr. med. E. Weitere Ausführungen zu den diesbe- züglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigen sich daher vorlie- gend. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verschlechterung ihres ge- sundheitlichen Zustands seit der Begutachtung durch die SMAB geltend. Sie leide an Handbeschwerden. Am 31. Januar 2023 sei eine Handopera- tion erfolgt. Entsprechend sei ein Verlaufsgutachten durch die SMAB ein- zuholen (Beschwerde, Ziff. 5). 7.2. Nach geltender Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des stritti- gen Entscheids (hier der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Operation an der linken Hand der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2023 und die in deren Folge attestierte Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde, Ziff. 5; nachgereichter Operationsbericht vom 31. Januar 2023; nachge- reichter Sprechstundenbericht vom 19. Mai 2023) sind folglich im vorliegen- den Verfahren nicht zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Verlaufsbe- gutachtung nicht geboten. 8. Grundvoraussetzung für einen Rentenanspruch ist eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Wartejahr) und eine anschliessende mindestens 40%ige Invalidität (vgl. E. 2.2. hier- vor). Da gestützt auf die somatische Beurteilung der SMAB-Gutachter (VB 117.4-117.6) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G. vom 12. August 2022 (VB 141) seit 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin (auch) in der angestammten Tätigkeit von 20 % auszu- gehen ist, ist das Wartejahr nicht erfüllt, womit sich eine Ermittlung des In- validitätsgrades und damit auch Ausführungen zum von der Beschwerde- führerin geltend gemachten leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invali- deneinkommen (Beschwerde, Ziff. 6) von vornherein erübrigen. Die Be- schwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Die angefoch- tene Verfügung vom 21. Dezember 2022 (VB 148) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 14 - 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 9.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 9.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin in Rheinfelden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten. - 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler