lichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist sowohl unter dem Titel Rückfall als auch bei einer Prüfung der geltend gemachten Beschwerden unter dem Grundfall ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall erforderlich, welcher vorliegend in beweiskräftiger Weise verneint wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022 (VB 109) ist folglich zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).