Auf Grund der medizinischen Aktenlage fehlt es damit an einem mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellten Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem am 2. März 2018 erlittenen Unfall und den der Beschwerdegegnerin im Februar 2022 gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter. Ob die mit Schadenmeldung vom 21. Februar 2022 geltend gemachten Beschwerden unter dem Titel Rückfall oder unter dem Grundfall zu prüfen sind (vgl. Beschwerde S. 8 f.), kann damit vorliegend offenbleiben, denn zur Begründung einer diesbezüg-