5.3. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 14. September 2022 (VB 95; vgl. E. 4.2.2. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 13) sind in antizipierter Beweiswürdigung nicht vorzunehmen, da davon keine -9-