Andere, von Dr. med. univ. B._____ abweichende, hinreichend begründete, (fachärztlich-) medizinische Kausalitätseinschätzungen sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Denn Formulierungen wie "Status nach…" treffen nur anamnestische Feststellungen und liefern keine hinreichenden Aussagen zur Frage der Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3). Ferner gilt eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch einen Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330;