Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 12) ist damit in keiner Weise von einer von den behandelnden Ärzten abweichenden Diagnosestellung durch Dr. med. univ. B._____ auszugehen. Auch der Kreisarzt ging von einer Totalruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der Infraspinatussehne aus (vgl. E. 4.1. hiervor). Die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 14. September 2022 (vgl. E. 4.1. hiervor) ist sodann in sich schlüssig und plausibel begründet. Die medizinischen Akten, auf die sich Dr. med. univ.