5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ würden Zweifel bestehen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). In den Berichten der behandelnden Ärzte werde von traumatisch bedingten Rupturen ausgegangen. Bereits daraus ergebe sich, dass der Bericht von Dr. med. univ. B._____ vom 12. bzw. 14 September 2022 nicht schlüssig sei (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Zudem könne die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass dem Kreisarzt alle Berichte vorgelegen hätten, da dies nicht heisse, dass diese -7-