2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die am 21. Februar 2022 als Rückfall zum Unfallereignis vom 2. März 2018 gemeldeten Schulterbeschwerden zu Recht mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022 (VB 109) verneint hat.