2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit vorliegend verlangt wird, die Verfügung vom 30. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 98) sei aufzuheben (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 f.), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.