Zweitgutachten bezüglich der Kausalität einzuholen und dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zu gewähren, zu diesen neuen Erkenntnissen Stellung zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: