2. Eventualiter seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2022 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf die Kausalität der am 11. Januar 2022 festgestellten Komplettruptur der Supraspinatussehne und Teilruptur der Infraspinatussehne und des Unfalles vom 2. März 2018 sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere sei ein -3-