1.2. Mit Schadenmeldung vom 21. Februar 2022 wurde ein Rückfall zum Ereignis vom 2. März 2018 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Nach Aktualisierung der Akten und Rücksprachen mit dem Kreisarzt, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2022 einen Leistungsanspruch mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 2. März 2018. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022 ab.