1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung am 2. März 2018 beim Aussteigen aus dem Car auf einer vereisten Fläche stürzte und sich dabei eine Quetschung der linken Schulter zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Nachdem der Beschwerdeführer wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt hatte, schloss die Beschwerdegegnerin den Fall unter Einstellung der Leistungen per 12. August 2018 formlos ab.