Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.58 / lf / nl Art. 115 Urteil vom 26. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Michael Ritter und/oder Vera Keller, Rechtsanwälte, Gewerbepark Bata 10, Postfach, 4313 Möhlin Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung am 2. März 2018 beim Aussteigen aus dem Car auf einer vereisten Fläche stürzte und sich dabei eine Quetschung der linken Schulter zuzog. Die Be- schwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungs- leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Nachdem der Beschwerdeführer wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt hatte, schloss die Beschwerdegegnerin den Fall unter Einstellung der Leistungen per 12. August 2018 formlos ab. 1.2. Mit Schadenmeldung vom 21. Februar 2022 wurde ein Rückfall zum Ereig- nis vom 2. März 2018 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Nach Ak- tualisierung der Akten und Rücksprachen mit dem Kreisarzt, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2022 einen Leis- tungsanspruch mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 2. März 2018. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 27. Dezember 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2022 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2022 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ge- setzlichen Leistungen, insbesondere die Heilbehandlungskosten bis zur vollständigen Beendigung der Behandlung der Komplettruptur der Supraspinatussehne und Teilruptur der Infraspinatussehne sowie Tag- geldleistungen vom 1. März 2022 bis 1. Oktober 2022, rückwirkend zu erbringen. 2. Eventualiter seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2022 und der Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 27. Dezember 2022 in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf die Kausalität der am 11. Januar 2022 festgestellten Komplettruptur der Supraspinatussehne und Teilruptur der Infraspinatussehne und des Unfalles vom 2. März 2018 sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere sei ein -3- Zweitgutachten bezüglich der Kausalität einzuholen und dem Be- schwerdegegner die Möglichkeit zu gewähren, zu diesen neuen Er- kenntnissen Stellung zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Ver- fügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, soweit es sich nicht um prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen handelt (vgl. hierzu LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 71 Rz. 51 ff.). Das Einsprache- verfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwal- tungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfü- gung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einsprache- entscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit vorliegend verlangt wird, die Verfügung vom 30. September 2022 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 98) sei aufzuheben (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 f.), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die am 21. Februar 2022 als Rückfall zum Unfallereignis vom 2. März 2018 gemeldeten Schulterbeschwerden zu Recht mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022 (VB 109) verneint hat. 3. 3.1. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer ver- meintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mög- licherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254). Rückfälle schliessen sich somit begrifflich an ein bestehen- des Unfallereignis (Grundfall) an. Entsprechend können sie eine Leistungs- pflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim ver- -4- sicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä- quater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296). Der Nachweis dieser Kausalität obliegt dem Leistungsansprecher. Bei Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78 f.). Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.; 138 V 218 E. 6 S. 221). 3.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 4. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022 (VB 109) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. univ. B._____, Prakti- scher Arzt, vom 14. September 2022. Darin führte dieser aus, die im MRI vorgefundenen und operierten Befunde seien ausschliesslich vorbeste- hend degenerativer Natur und nicht Folge oder Teilfolge des geltend ge- machten Ereignisses vom 2. März 2018 (VB 95 S. 2). -5- Im Jahr 2018 sei ein Sturz auf die linke Hand bzw. den linken Ellenbogen geltend gemacht worden. Die natürliche und adäquate Kausalität für das Unfallereignis und die geklagten Beschwerden sei administrativ anerkannt und es seien Leistungen über sechs Monate erbracht worden. In dem im Jahr 2018 durchgeführten Arthro-MRI zeige sich der typische Befund einer degenerativen Teilruptur der Supraspinatussehne am Punctum minoris re- sistentiae. Es fänden sich darin zudem degenerative zystische Verände- rungen im Bereich des vorderen und hinteren Intervalls sowie auch am Tu- berculum minor. Das Rotator cable sei intakt und das AC-Gelenk weise im Bereich der lateralen Klavikula zystische Veränderungen auf. Klinisch finde sich der typische Befund eines Impingements, welches sich mit den im MRI vorgefundenen Befunden decke. Hinweise auf eine Traumatisierung des linken Schultergelenks, welche eine Ruptur der Supraspinatussehne trau- matisch erklären könnten, fänden sich nicht (VB 95 S. 2 f.). Im Verlauf von vier Jahren sei es entsprechend dem natürlichen Verlauf zum Fortschreiten der degenerativen Veränderungen mit nunmehr Total- ruptur der Supraspinatussehne gekommen. Bezüglich der Läsion der Sup- raspinatussehne am Punctum minoris resistentiae sei Folgendes festzuhal- ten: Typisch dabei sei, dass das Rotator cable intakt sei, wie im vorliegen- den Fall. Bei dem Bereich zwischen Rotator cable und Tuberculum majus handle es sich um einen sogenannten "locus minoris resistentiae", eine Schwachstelle bzw. den Ort des geringsten Widerstandes, also um ein Ge- biet mit geringerer Belastbarkeit, welches aufgrund seiner anatomisch be- dingten geringen Gefässversorgung anfällig für degenerative Veränderun- gen sei (VB 95 S. 3). Die Rotatorenmanschette weise ein einzigartiges ana- tomisches Merkmal auf. Das in den Sehnen des Rotatorenmanschetten- muskels integrierte Kabel fungiere als Belastungsschild über den Oberarm- knochen, das wie eine Hängebrücke die Lasten auf ihre Stützpfeiler über- trage (VB 95 S. 4). Die Sehnenanteile innerhalb des Rotator cables wür- den, wie bereits ausgeführt, einen Punctum minoris resistentiae darstellen, mit verminderter Durchblutung und hoher Anfälligkeit für degenerative Ver- änderungen, wie im vorliegenden Fall. Hier sei es infolge Degeneration zu einer zentralen Läsion der distalen Anteile der Sehne des Muskulus Sup- raspinatus gekommen mit blank liegendem Tuberculum majus ohne Seh- nenstumpfreste der lädierten Sehne, wie dies bei einer traumatischen Lä- sion mit noch entsprechender Festigkeit zu erwarten wäre (VB 95 S. 5). Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass sich klinisch und radiologisch der typische Befund einer ausgedehnten bursaseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne mit beginnender Intervallläsion vor allem dorsal als Folge des Impingements finde, welche im Verlauf der Zeit fortgeschritten sei mit nunmehr Totalruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der Infraspinatussehne (VB 95 S. 5 f.). Die Unfall- und Rück- fallkausalität sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, welche im vorliegenden Fall für die vorgefundenen Befunde nicht gegeben -6- sei. Diese seien hinreichend durch das unfallunabhängige Impingement er- klärbar (VB 95 S. 6). 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ würden Zweifel bestehen (vgl. Be- schwerde S. 10 ff.). In den Berichten der behandelnden Ärzte werde von traumatisch bedingten Rupturen ausgegangen. Bereits daraus ergebe sich, dass der Bericht von Dr. med. univ. B._____ vom 12. bzw. 14 September 2022 nicht schlüssig sei (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Zudem könne die Be- schwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass dem Kreisarzt alle Berichte vorgelegen hätten, da dies nicht heisse, dass diese -7- in seine Kausalitätsbeurteilung eingeflossen seien. Dr. med. univ. B._____ hätte begründen müssen, weshalb von einem subakromialen Impingement ausgegangen werden könne, obwohl dies im MRI-Bericht vom 11. Januar 2022 und im OP-Bericht vom 1. März 2022 nicht festgestellt und festgehal- ten worden sei. Zudem verkenne die Beschwerdegegnerin, dass ein pau- schaler Hinweis auf die auftragsrechtliche Stellung nicht genüge, um die durch die Diagnosen der behandelnden Ärzte geweckten Zweifel am Be- richt von Dr. med. univ. B._____ vom 12.bzw. 14. September 2022 auszu- räumen. Bereits eine andere Diagnose der behandelnden Ärzte müsse ausreichen, um Zweifel an einem versicherungsmedizinischen Bericht we- cken zu können (vgl. Beschwerde S. 12). 5.2. Den jüngsten aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte ist insbe- sondere Nachfolgendes zu entnehmen: Im Bericht des Spitals C._____ vom 10. Februar 2022 wurde als Diagnose eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne links festgehalten und ausgeführt, bereits im Jahre 2018 habe der Beschwerdeführer einen Unfall mit Sturz auf den Ellenbogen und dabei eine Stauchung ins Schultergelenk gehabt. Die damals durchge- führte Diagnostik mittels MRI habe eine partielle bis subtotale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt. Jetzt, bei zunehmender Bewegung, sei es zur kompletten Ruptur gekommen (VB 42 S. 2). Im Operationsbericht vom 1. März 2022 wird unter Indikation festgehalten, "Bei einem neuerlichen Trauma Komplettruptur des Supraspinatus und Teilruptur des Infraspi- natus, MR-diagnostisch nachgewiesen. Aus diesem Grunde Indikations- stellung zur OP." (VB 47 S. 2). Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 6. September 2022 unter dem Titel "Angaben des Patienten" "St.n.Partialläsion der Supraspinatussehne nach Schulterkontusion 2.3.2018" und "Aktuell: Zunehmende Schulter- schmerzen seit 1/2021 mit deutlicher Zunahme der Schmerzen 1/2022." fest. Unter "Diagnose" führte er eine "Vollständige Supraspinatussehnen- ruptur (sekundär nach Teilruptur 2018) links" auf (VB 92 S. 1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 12) ist damit in keiner Weise von einer von den behandelnden Ärzten abweichenden Diagnosestellung durch Dr. med. univ. B._____ auszuge- hen. Auch der Kreisarzt ging von einer Totalruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der Infraspinatussehne aus (vgl. E. 4.1. hiervor). Die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 14. Sep- tember 2022 (vgl. E. 4.1. hiervor) ist sodann in sich schlüssig und plausibel begründet. Die medizinischen Akten, auf die sich Dr. med. univ. B._____ stützte (VB 95 S 1 f.), beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersu- chungen und Bildgebungen und enthalten übereinstimmende Diagnosen und Befunde, womit sie ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend re- levanten medizinischen Sachverhalt ergeben (vgl. E. 4.2.3. hiervor). -8- Dr. med. univ. B._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizini- schen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden, der bildgebenden Be- funde sowie unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. So führte er zusammen- fassend aus, dass es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses im Jahr 2018 zu einer Schmerzauslösung im Bereich der linken Schulter bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen sei. Zusätzli- che unfallkausale strukturelle Läsionen seien aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Klinisch und radiologisch finde sich der typische Befund einer ausgedehnten bursa- seitigen Partialruptur der Supraspinatussehne mit beginnender Intervalllä- sion vor allem dorsal als Folge des Impingements, welche im Verlauf der Zeit fortgeschritten sei mit nunmehr Totalruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der Infraspinatussehne. Es bestehe nicht überwiegend wahrscheinlich ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den vorge- fundenen Befunden an der linken Schulter und dem Ereignis vom 2. März 2018 (VB 95 S. 5 f.). Andere, von Dr. med. univ. B._____ abweichende, hinreichend begrün- dete, (fachärztlich-) medizinische Kausalitätseinschätzungen sind ausweis- lich der Akten nicht ersichtlich. Denn Formulierungen wie "Status nach…" treffen nur anamnestische Feststellungen und liefern keine hinreichenden Aussagen zur Frage der Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3). Ferner gilt eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch einen Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.), und die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzu- sammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung reicht für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht aus (vgl. E. 3.2. hier- vor). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 10 ff.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil sie als medizinische Laien hierfür nicht befähigt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 5.3. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 14. September 2022 (VB 95; vgl. E. 4.2.2. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 13) sind in antizipierter Beweiswürdigung nicht vorzunehmen, da davon keine -9- neuen Erkenntnisse betreffend die Unfallkausalität zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Auf Grund der medi- zinischen Aktenlage fehlt es damit an einem mit dem erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellten Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem am 2. März 2018 erlittenen Unfall und den der Beschwerdegegnerin im Februar 2022 gemel- deten Beschwerden an der linken Schulter. Ob die mit Schadenmeldung vom 21. Februar 2022 geltend gemachten Beschwerden unter dem Titel Rückfall oder unter dem Grundfall zu prüfen sind (vgl. Beschwerde S. 8 f.), kann damit vorliegend offenbleiben, denn zur Begründung einer diesbezüg- lichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist sowohl unter dem Titel Rückfall als auch bei einer Prüfung der geltend gemachten Beschwerden unter dem Grundfall ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall er- forderlich, welcher vorliegend in beweiskräftiger Weise verneint wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022 (VB 109) ist folglich zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Roth Fricker