4.5. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – in Nachachtung der Aktenführungspflicht – umfassende Abklärungen tätige und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. -6- 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).