Aktenkundig ist sodann zwar ein Verlaufsbericht der Klinik C. vom 20. September 2018 (VB 15). Weitere Berichte der Klinik betreffend vorhergehende Konsultationen sowie auch der in den Vorakten der Beurteilung von lic. phil. B. vom 18. Juni 2021 genannte Bericht von Dr. med. D. sind in den Akten ebenfalls nicht vorhanden. Die Aktoren 1 und 2 fehlen im Dossier schliesslich gänzlich. Sollten dem Versicherungsgericht in einem allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren erneut derart ungenügende Akten eingereicht werden, wird der allfällig dadurch verursachte Mehraufwand zu einer Kostenauflage führen.