Der Hergang des Ereignisses wurde weder in der Schadenmeldung dargestellt, noch sind diesbezüglich andere Unterlagen oder Abklärungen aktenkundig. Weitere Abklärungen sowie Unterlagen im Hinblick auf die Einstellung der vorübergehenden Leistungen sind den vorliegenden Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Ferner bestehen Anhaltspunkte, wonach bereits im Januar 2016 eine neuropsychologische Beurteilung eingeholt wurde (vgl. VB 24, 45 S. 2), welche in den Akten ebenfalls fehlt. Aktenkundig ist sodann zwar ein Verlaufsbericht der Klinik C. vom 20. September 2018 (VB 15).