4.4. Des Weiteren ist die Beschwerdegegnerin auf ihre Aktenführungspflicht hinzuweisen (vgl. diesbezüglich Urteile des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2.2 f.; 8C_370/2010 vom 7. Februar 2021 E. 3). Den Akten ist lediglich eine unvollständig ausgefüllte, nicht unterschriebene Schadenmeldung vom 6. November 2018 (betreffend das vorliegend fragliche Ereignis vom 17. Oktober 2015) zu entnehmen (VB 3). Der Hergang des Ereignisses wurde weder in der Schadenmeldung dargestellt, noch sind diesbezüglich andere Unterlagen oder Abklärungen aktenkundig.