oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 mit Hinweisen). Das Einholen einer medizinischen, fachärztlichen Beurteilung unterliess die Beschwerdegegnerin ohne nachvollziehbaren Grund. Somit ist eine Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Oktober 2015 gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht zuverlässig möglich.