gen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). 4.3. Die Beschwerdegegnerin hielt nach Lage der Akten zunächst eine bidisziplinäre Begutachtung (zur Klärung des Rentenanspruchs) für notwendig (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2020 in VB 19). In der Folge liess sie den Beschwerdeführer jedoch lediglich neuropsychologisch abklären. Eine neuropsychologische Abklärung stellt indes bloss eine Zusatzuntersuchung dar; es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen -5-