3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf das neuropsychologische Konsilium von lic. phil. B., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 18. Juni 2021. Diese führte zusammengefasst aus, es liege eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung vor, die als Folge wiederholt erlittener Concussions bis 2015 persistieren würde (ICD-10 F07.8). Sodann ging sie von einem Integritätsschaden von 20 % aus (VB 45 S. 8 ff.). -4-