4. Eventualiter seien weiterführende Taggeldleistungen bis zur Zusprache der Rentenberechtigung zu prüfen und auszurichten. 5. Eventualiter sei eine gerichtliche Begutachtung anzuordnen. 6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 3. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde gestellten Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: