Des Weiteren sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente von mindestens 50% auszusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer seien Langfrist-Heilbehandlungsleistungen zuzusprechen.