8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 (VB 86) das Rentenbegehren des Beschwerdeführers (VB 29) zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.