Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mangelhafte Schulbildung und fehlende Berufsausbildung wirken sich bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2 mit Hinweis). Es ist deshalb trotz des Alters des zum massgeblichen Zeitpunkt 58-jährigen Beschwerdeführers und seiner fehlenden Berufsausbildung nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016).