Verweistätigkeiten arbeitsfähig war, bejaht wurde). Bei einem Zumutbarkeitsprofil, bei welchem er noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben kann (VB 78), steht dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mangelhafte Schulbildung und fehlende Berufsausbildung wirken sich bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2 mit Hinweis).