7. Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, es sei von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (Beschwerde S. 7), ist festzuhalten, dass ihm mit Blick auf seine restliche Aktivitätsdauer von noch sechseinhalb Jahren (3. Mai 2022 [Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.] bis zum Pensionsalter) eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit möglich und zumutbar ist; dies insbesondere, da er in einer Verweistätigkeit 70 % arbeitsfähig ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2