richts 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3; 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E. 4.2). Wie hiervor bereits erwähnt (vgl. E. 2), ist ein Tabellenlohnabzug sodann auch nach neuem Recht nicht zu gewähren. Ein solcher wird gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV lediglich vorgenommen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Art 54a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann. Vorliegend ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit jedoch 70 % arbeitsfähig (VB 78).