Im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2), weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über zehn Jahre beim selben Arbeitgeber tätig war (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in VB 37), keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag. Das Alter des Beschwerdeführers wirkt sich des Weiteren statistisch gesehen vorliegend eher lohnerhöhend aus (vgl. die Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2020).