der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor sodann ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2), weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über zehn Jahre beim selben Arbeitgeber tätig war (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in VB 37), keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag.